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第3楼2013/06/29
LFGB § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei
bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die
Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch
toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem
Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche
Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den
Verkehr zu bringen,
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu
verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der
Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
LFGB § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.
1, die den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten
Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu
verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen,
dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer
Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen
abgeben, die geeignet sind,
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der
Lebensmittel zu beeinträchtigen,
2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen
bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht
entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten
Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.